Satzung

ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Ziele und Rechtsstellung

1.     Die Jungen Liberalen Tübingen vereinigen als Jugendorganisation Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts oder des Bekenntnisses, welche beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre oder diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

2.     Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Selbstverantwortung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen, und damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu schaffen. Dabei greifen die Jungen Liberalen vor allem Chancen und Perspektiven der Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und setzen sich für deren Interessen konstruktiv ein.

3.     Die Jungen Liberalen Kreisverband Tübingen sind ein Glied der Jungen Liberalen Landesverband Baden-Württemberg gemäß § 3 der Landessatzung und der Jungen Liberalen Bezirksverband Südwürttemberg-Hohenzollern gemäß § 2 der Bezirkssatzung.

4.     Sitz des Kreisverbandes ist Tübingen.

§ 2 Mitgliedschaft

1.     Mitglied der Jungen Liberalen kann werden,

a.     wer mindestens 14 Jahre alt ist,

b.     das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

c.     nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und

d.     die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich unter Anerkennung der Grundsätze der Satzung der Jungen Liberalen beantragt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Kreisvorstand spätestens innerhalb von einem Monat.

2.     Bei Wohnsitzwechsel besteht die Mitgliedschaft im Kreisverband fort, sofern kein Antrag auf Überweisung an einen anderen Kreisverband gestellt wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört auch die Beitragszahlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet:

a.     nach Vollendung des 35. Lebensjahres,

b.     durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis- oder Landesverband,

c.     durch Ausschluss,

d.     durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation, oder

e.     durch Tod.

2.     Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet seine Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen nach Ablauf dieser Amtsperiode.

3.     Ein Mitglied kann nur dann aus der Jugendorganisation ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Jugendorganisation verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie bei schuldhaft unterlassener Beitrittszahlung. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Kreisvorstand beim Landesvorstand beantragt werden. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.

§ 6 Wiederaufnahme

1.     Die Bestimmungen für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieds richten sich nach § 7, Absatz 5 Landessatzung.

 

ABSCHNITT 2 – ORGANE UND GREMIEN DES KREISVERBANDES

§ 7 Organe

1.     Organe des Kreisverbandes sind:

a.     Die Kreismitgliederversammlung

b.     Der Vorstand

§ 8 Kreismitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht. Jedes Mitglied kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen, eine Stimmübertragung findet nicht statt. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Beitrag bis zum vorletzten Quartalsende vor der Mitgliederversammlung bezahlt hat.

2.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über politische und organisatorische Belange des Kreisverbandes. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

3.     Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.     Entgegennahme des Berichtes über die Organisationsarbeit und über die Geschäftsführung.

b.     Entgegennahme und Genehmigung der Jahresabrechnung

c.     Entlastung und Wahl des Vorstandes.

d.     Wahl zweier Kassenprüfer.

4.     Pro Jahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

5.     Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe des Vorschlages einer Tagesordnung durch den Kreisvorsitzenden in Schrift- oder Textform mit einer Frist von 14 Tagen.

6.     Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Versammlungsleiter zur Genehmigung vorzulegen ist.

7.     Für Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse der Jungen Liberalen Baden-Württemberg entsprechend, sofern die Satzung des Kreisverbandes keine Bestimmungen aufweist. Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1.     Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen).

2.     Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu benennen. Der Kreisvorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen. Zwischen dem Eingang des Antrages beim Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung liegt keine längere Frist als 30 Tage.

§ 10 Anträge zu Mitgliederversammlungen

1.     Jedes Mitglied ist auf Mitgliederversammlungen antragsberechtigt.

§ 11 Beschlüsse, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit

1.     Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.

2.     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen aufweist.

3.     Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt.

4.     Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleichweit, hat der zeitlich früher eigegangene Antrag den Vorrang.

§ 12 Kreisvorstand

1.     Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus:

a.     dem/der Kreisvorsitzenden,

b.     vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden, verantwortlich für:

I.     Finanzen,

II.     Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

III.    Programmatik,

IV.   Organisation,

c.     bis zu vier Beisitzern,

d.     ggf. kooptierten Mitgliedern, ohne Stimmrecht:

2.     Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzers von der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden.

3.     Der Kreisvorsitzende oder der stellvertretende Kreisvorsitzende für Finanzen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer

1.     Die Wahl des Vorstandes und die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines Jahres.

2.     Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so erfolgt die Nachwahl bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Dieses neu gewählte Mitglied führt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes aus.

3.     Auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes ist die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.

a.     Der Antrag muss dem Kreisvorstand bzw. dem einzelnen Kreisvorstandsmitglied mit der Begründung der Antragsteller mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Einladung zu der den Antrag behandelnden Mitgliederversammlung zugeschickt werden. Die Stellungnahme der Betroffenen ist zusammen mit der Antragsbegründung mit der Einladung zu versenden.

b.     Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.

4.     Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wird ihre Position auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl wieder besetzt. In diesem Fall genügt in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“.

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes

1.     Der  Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben.

2.     Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Kreisvorstandssitzungen ruft der Kreisvorsitzende ein. Auf Antrag von mindestens 2 gewählten Vorstandsmitgliedern ist er hierzu verpflichtet.

3.     Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

4.     Beschlüssen können auch im Umlaufverfahren getroffen werden.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der/des Kreisvorsitzenden   ausschlaggebend.

§ 15 Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden

1.    Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder des Kreisvorstandes können hierzu durch Beschluss ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes allein oder zwei stellvertretende Kreisvorsitzende gemeinsam ermächtigt.

§ 16 Die Arbeitskreise

1.     Zur Bearbeitung besonderer Belange können Arbeitskreise gebildet werden.

2.     Jedes Mitglied kann in ihnen mitwirken.

3.     Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen den Vorsitzenden und ggf. weitere Verantwortliche aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres im ersten Viertel jeden Jahres.

§ 17 Verbandsöffentlichkeit von Sitzungen und Versammlungen

1.     Allen Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen. Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Der Kreisvorstand kann Gästen durch einfache Mehrheit Rederecht gewähren. Mit der einfachen Mehrheit der abstimmenden kann der Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit oder die Verbandsöffentlichkeit ausschließen.

§ 18 Verschwiegenheitspflicht

1.     Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie der Arbeitskreise können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. Im Beschluss ist zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu verstehen ist.

 

ABSCHNITT 3 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 19 Satzungsänderungen

1.     Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ausgegebenen Stimmen.

2.     Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss allen Mitgliedern zwei Wochen vor der Kreismitgliederversammlung zugehen.

3.     Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die Beratung über die Satzungsänderung beim Kreisvorstand oder der Tagesleitung eingegangen und schriftlich an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein.

§ 20 Beitragsordnung

1.     Die Höhe der Beiträge setzt die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes in einer Beitragsordnung fest.

2.     Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend.

3.     In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand hiervon Ausnahmen machen.

4.     Die Beitragsordnung gilt jeweils für mindestens ein Kalenderjahr.

§ 21 Fristen

1.     Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt die Textform (E-Mail oder Brief), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 22 Planwidrige Lücken

1.     Weißt diese Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt die Satzung des Landesverbandes entsprechend.

§ 23 Wahl- und Beitragsordnung

1.     Wahl- und Beitragsordnung sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 24 Auflösung

1.     Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörenden Mitglieder gefasst werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.

2.     Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landeskongresses.

Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes der Friedrich-Naumann- Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher zu; hierzu wird ein Liquidator gewählt.